ERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT
Gegen Hürden im Internet
Wir möchten, dass Sie sich nicht nur auf unseren Veranstaltungen, sondern auch auf unseren Internetseiten willkommen und wohlfühlen. Darum bemühen wir uns, die Website so barrierefrei wie möglich zu gestalten. Sie sollen sich bei uns problemlos informieren können – unabhängig von Ihren technischen Möglichkeiten oder etwaigen körperlichen oder geistigen Einschränkungen.
Was sind überhaupt Barrieren im Internet?
Menschen mit Sehbehinderungen brauchen kontrastreiche Texte oder Formularfelder. Für blinde Menschen müssen Grafiken, Fotos, PDFs oder Links mit sogenannten „alternativen Texten“ versehen sein, die eine Software vorlesen kann. Gehörlosen und schwerhörigen Menschen erschließen sich Podcasts und Videos nur durch Untertitel vollständig.
STAND DER BARRIEREFREIHEIT
Dieses Angebot ist noch nicht barrierefrei.
Aktuell lassen wir unsere Internetseite auf vorhandene Barrieren prüfen. Unser Ziel ist,
dass wir unter Berücksichtigung des Bremische Behindertengleichstellungsgesetz, die EU-Richtlinie 2016/2102, die BITV 2.0 bzw. Web Content Accessibility Guidelines 2.1 unsere Internetseite in Zukunft barrierefrei optimiert anbieten können.
Diese Erklärung wurde am 20.9.2020 erstellt und zuletzt am 12.9.2024 aktualisiert.
FEEDBACK UND KONTAKTANGABEN
Sollten Sie auf unserer Internetseite auf Barrieren stoßen, schicken Sie bitte eine E-Mail mit einer möglichst genauen Beschreibung der Hürde an folgende Adresse:
Fügen Sie gern einen oder mehrere Screenshots bei – dass erleichtert es uns, das Problem zu erkennen und abzustellen.
Zuständig für die Betreuung der Internetseite sowie ihre Barrierefreiheit ist der Bereich Marketing und Kommunikation der M3B GmbH.
Hinweis zum Durchsetzungs- und Schlichtungsverfahren nach § 16 und § 22 Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz
Falls Sie wegen mangelnder Barrierefreiheit unseren digitalen Auftritt und unsere Angebote nicht richtig nutzen können, können Sie sich an die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik wenden, sofern Sie innerhalb der Frist keine zufriedenstellende Antwort erhalten und die Barriere immer noch besteht.
Gegebenenfalls können Sie bei der Schlichtungsstelle einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen.